Übung: Artikel 2 Grundgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Artikel 2 vom Grund·gesetz steht im [[Übung: Grundgesetz für Deutschland|Grund·gesetz von Deutschland]].
Der Artikel 2 vom Grund·gesetz steht im [[Grundgesetz für Deutschland|Grund·gesetz von Deutschland]].





Version vom 2. Juni 2019, 05:44 Uhr

Im Artikel 2 vom Grundgesetz stehen Rechte und Pflichten.

Darin steht das alle Menschen frei sind.

Alle Menschen dürfen so leben wie sie wollen.

Jeder darf bestimmen was er seinem Leben machen will.


Aber man hat dabei auch Pflichten.

Man darf keine Rechte von anderen Menschen verletzen.

Zum Beispiel andere Menschen stören.

Oder andere Menschen bedrohen.


Der Artikel 2 vom Grund·gesetz steht im Grund·gesetz von Deutschland.


auf dem Bild ist das Grund·gesetz·buch von Deutschland zu sehen

Gleiche Wörter

Artikel 2 GG

Art. 2 Abs. 2 GG

Art. 2 GG


Genaue Erklärung

Artikel 2 vom Grund·gesetz ist ein Grund·recht.


Freie Entfaltung der Persönlichkeit

Im Artikel 2 steht das jeder seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

Man entscheidet was für eine Art Person man sein will.

Das heißt,

jeder darf selbst entscheiden was er in seinem Leben machen will.

Zum Beispiel welche Freunde man haben will.

Oder was man lernen will.

Oder was man für Kleider anzieht.


Recht auf Leben

Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben.

Nur ein Gesetz darf gegen dieses Recht sein.


Recht auf körper·liche Un·versehrt·heit

Jeder Mensch hat ein Recht auf körper·liche Un·versehrt·heit.

Zum Beispiel wenn man von jemanden bedroht wird.

Dann bekommt man Schutz von der Polizei.

Nur ein Gesetz darf gegen dieses Recht sein.


Freiheit der Person

Die Freiheit von einer Person ist ein Recht von jedem.

Zum Beispiel selbst bestimmen wo man wohnen will.


Grund·rechte muss jeder einhalten

Im Artikel 2 steht das sich alle Menschen an die Grund·rechte halten müssen.

Auch die Gruppe die Gesetze macht.

Und die Gruppe die Gesetze kontrolliert.

Und die Gruppe die über Recht und Unrecht entscheiden müssen.


Kein Gesetz darf die Grund·rechte verletzen.

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